Wenn ein Dritter (Treuhänder) für Sie den Darlehensvertrag unterzeichnet hat, ist der Vertrag in der Regel wegen Verstosses gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Grundsätzlich kann dieser Verstoß durch eine Genehmigung des Anlegers nachträglich geheilt werden.
Viele Banken sahen eine solche Genehmigung in der späteren Vereinbarung über die Veränderung der Darlehenskonditionen.
Falsch, so nun der BGH: Der Verbraucher wusste in der Regel gar nicht, dass sein damaliger Darlehensvertags nichtig war. Daher kann ihm nicht nicht unterstellt werden, er wolle einem unwirksamen Vertrag nachträglich zur Wirksamkeit verhelfen, nur weil er einer Änderung der Zinskonditionen zugestimmt hat.
Achtung: Das Urteil bezieht sich zunächst einmal nur auf die Zinsanpassungen, die vor dem Jahre 2000 vereinbart wurden.
Wenn in Ihrem Fall eine Zinsanpassung bevorsteht, sollten Sie daher unbedingt einen fachkundigen Anwalt zu Rate ziehen.
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