Die Frage, wann genau eine Haustürsituation vorliegt, ist oft nur schwer zu beantworten. Tausende von unterschiedlichen Gerichtsurteilen zu diesem Thema sprechen Bände und lassen trotzdem viele Fragen offen.
Als erste Grobeinschätzung kann aber die folgende Faustformel dienen:
Eine sog. Haustürsituation liegt vor, wenn der Verbraucher
· durch Ansprache (regelmäßig durch einen Vermittler) im Bereich (irgend)einer Privatwohnung oder
· an seinem Arbeitsplatz oder
· im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen (z.B. Stammkneipe) oder öffentlicher Verkehrsmittel oder
· bei einer Freizeitveranstaltung (z.B. eine "Kaffeefahrt")
zu einem Vertragsabschluss bewegt wird.
bis 31.12.01: § 1 Haustürwiderrufsgesetz
seit 01.01.02: § 312 BGB
Praxistipp: Wenn vor dem Hausbesuch ein Anruf bei Ihnen erfolgte, in dem Sie z. B. allgemein gefragt wurden, ob Sie Interesse hätten, Steuern zu sparen, so verhindert das NICHT das Vorliegen einer Haustürsituation. Ebenfalls ist es unerheblich, wo Sie am Ende die Verträge unterschrieben haben.
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